Keine Angst vor Räumungsübungen!
Unser Land genießt eine der niedrigsten Unfallraten unter den Industrienationen. Dies kommt nicht von ungefähr, sondern ist das Resultat umfangreicher Arbeitsschutzvorschriften.
Im Arbeitsschutzgesetz ist auch die Räumung von Gebäuden, Produktionsstätten etc. verankert. Der Arbeitgeber ist also per Gesetz verpflichtet „entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind".
Allerdings stellt man immer häufiger fest, dass Unternehmen keine Räumungsübungen mehr durchführen. Oder sie werden zeitlich derart hinaus gezögert, dass sehr lange Zeiträume entstehen und eine erfolgreiche Räumung nur vom Glück, aber nicht mehr vom Können abhängig ist. Zum Teil sind die Gründe, die als Rechtfertigung aufgeführt werden, mehr als willkürlich. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften recht eindeutig.
Im Falle von Personenschäden wird spätestens dann die Staatsanwaltschaft die berechtigte Frage stellen, ob das Notwendige und Angemessene unternommen wurde, um Schaden abzuwenden. Besonders wichtig dabei ist, dass nach der bestehenden Rechtsprechung schuldhafte
Versäumnisse unterstellt werden und damit die Beweislast beim Verantwortlichen liegt.
Damit es nicht so weit kommt, schult und unterstützt die VON ZUR MÜHLEN´SCHE GmbH die Verantwortlichen bei der Durchführung von Räumungsübungen in den eigenen Betrieben. Dabei wird der Focus auf die Gegebenheiten vor Ort, die Mitarbeiterstruktur, die ggf. speziellen Sicherheitsvorschriften im Unternehmen und anderes mehr gelegt.
Unter anderem werden folgende Themen im Detail durchleuchtet:
- Benennung und Unterweisung von Räumungsbeauftragten
- Partielle Schulung von Beschäftigten, Begehung der Bereiche, Informationen zu den Flucht- und Rettungswegen, den Alarmierungssignalen, den Sammelpunkten etc.
- Ausarbeitung von organisatorischen Maßnahmen im Vorfeld, evtl. unter Einbindung externer Kräfte in die Räumungsübung
- Überprüfung der Flucht- und Rettungspläne auf Plausibilität
- Weitere Hilfen zu vorbereitenden Schritten vor der Räumungsübung wie z.B. die Information des Versicherers, der Feuerwehr, der Polizei, Verkehrsbetriebe etc.
- Bestimmung der erforderlichen Ausrüstung für die Räumungsbeauftragten
- Festlegung der Art der Räumungsübung. Je nachdem, wie lange die letzte Übung zurückliegt, wird gemeinsam entschieden, ob eine angekündigte Teil- oder Totalräumung, eine unangekündigte Teil- oder Totalräumung oder eine Unterrichtung mit anschließender Begehung der Fluchtwege stattfinden soll
- Sicherstellung, dass Rettungswege, Ausgänge und auch die Sammelplätze ausreichend gekennzeichnet sind und für die Übung freigehalten werden
- Manöverkritik mit den Verantwortlichen und deren Helfer nach der Übung