Gebäudesicherheit, Fluchtwegsicherung

Menschen­leben vs. Gebäu­de­si­cherheit

| Mona Kamali Novin

Anfor­de­rungen richtig umsetzen

Schutz­zo­nen­über­gänge zum und in ein Gebäude haben neben Sicher­heits­an­for­de­rungen den Zweck, dass unberech­tigte Personen nicht in die nächsten Zonen gelangen. Gleich­zeitig stellt der Gesetz­geber baurechtlich die Rettung von Menschen in den Fokus. Daraus resul­tiert ein Konflikt zwischen Brand­schutz und Zutritts­kon­trolle, der gelöst werden muss. Das erfordert genau Kenntnis der Vorschriften und indivi­duelle Planung.

Die gesetz­lichen Vorgaben sind in der Muster­bau­ordnung im § 14 „Brand­schutz“ nachzu­lesen. (MBO, Fassung November 2002 – zuletzt geändert am 25.9.2020). Die einzelnen Bauord­nungen der Länder bauen auf die MBO auf. Die Wortlaute der verschie­denen MBO-Fassungen finden sich auf www.bauministerkonferenz.de. Darüber hinaus werden die Ausprä­gungen an Flucht- und Rettungswege, unabhängig ob Notausgang, Panik­türen usw., in fast allen Bundes­ländern in Verord­nungen, Richt­linien und Regeln (Arbeits­stätten) konkre­ti­siert – eine Einheit­lichkeit existiert leider nicht. Gegebe­nen­falls mitgel­tende Unter­lagen sind:

  • Verordnung über Bau und Betrieb von Sonder­bauten (Sonder­bau­ver­ordnung-SBauVO)
  • Verordnung über Arbeits­stätten (Arbeits­stät­ten­ver­ordnung-ArbStättV)
  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Versamm­lungs­stätten (Versamm­lungs­stät­ten­ver­ordnung-VStättVO)
  • Richt­linie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster- Hochhaus-Richt­linie-MHHR)
  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufs­stätten (Verkaufs­stät­ten­ver­ordnung-VkVO)
  • Verordnung über den Bau von Betriebs­räumen für elektrische Anlagen (EltBauV)
  • Technische Regeln für Arbeits­stätten (Arbeits­stätten-Richt­linien-ASR)

Zwei Tipps aus der Praxis:

  1. Jedes Bundesland weist auf seiner Homepage (i.d.R. Baumi­nis­terium) die aktuell geltenden Verord­nungen und Richt­linien aus. Auch sollte man einen Blick auf die aktuell einge­führten Techni­schen Baube­stim­mungen nicht scheuen.
  2. Und denken Sie in den Arbeits­stätten daran, dass Menschen mit Einschrän­kungen auch diese Fluchtwege nutzen sollen bzw. müssen.

Sichere und schnelle Wege aus dem Gebäude

Allen gemeinsam ist die Forderung, dass im Brandfall die flüch­tenden Personen das Gebäude schnell und sicher verlassen können. Deshalb die Einschrän­kungen bei der Flucht­weg­länge und auch die beson­deren Anfor­de­rungen an notwendige Flure und Treppen­räume. Und genau für den Bereich ab dem Ausgang aus einem Nutzbe­reich bis zum Notausgang in der Fassade gilt die Forderung, dass Türen sich von innen ohne fremde Hilfe leicht öffnen lassen müssen. In der Regel soll die Tür in Flucht­richtung aufschlagen und dabei in voller Breite zur Verfügung stehen. Wer sich mit dem Thema beschäf­tigen möchte, die ASR A2.3 Fluchtwege und Notaus­gänge als Technische Regel für Arbeits­stätten ist mit der Ausgabe: März 2022 in GMBl 2022, S. 227, gerade neu überar­beitet und veröf­fent­licht worden. Sie steht auf www.baua.de zum Herun­ter­laden bereit. Im Gegensatz zum Baurecht liegt die Verant­wortung der dort beschrie­benen Maßnahmen beim Betreiber der Immobilie bzw. in den Nutzbe­reichen beim Arbeit­geber.

Wider­spruch der Anfor­de­rungen

Leider stellen die Anfor­de­rungen an die Flucht­weg­si­cherheit und die Vorgaben an die Gebäu­de­si­cherheit fast immer einen Wider­spruch dar. Auf der einen Seite sind bauliche Anlagen mit Sicher­heits­an­for­de­rungen so zu härten und auszu­statten, dass ein unbefugtes Eindringen möglichst bis zum Eintreffen von Inter­ven­ti­ons­kräften in die zu schüt­zenden Bereiche verhindert wird. Sperr­ele­mente in Türen (wegen Zwangs­läu­figkeit in der Einbruch­mel­de­anlage) erschweren die Nutzung bei scharf­ge­schal­teten Zugängen, gleich­zeitig soll der Fluchtweg (auch für Eindring­täter?!) aus den Räumen bzw. den Bereichen sicher­ge­stellt werden. Da stellen präzise geplante Türan­lagen bei dem Thema Zutritts­kon­trolle inklusive Umsetzung von Verein­ze­lungs­an­lagen zur Kontrolle von Perso­nen­strömen noch das kleinere Übel dar.

Auslegung der Schließ­an­lagen

Oder denken Sie an die Kombi­nation selbst­ver­rie­gelnder Panik­schlösser, bis hin zum Motor­schloss, mit entspre­chendem Beschlag und deren Ansteuerung von der Zutritts­kon­trolle. Auch haben sich elektrisch verrie­gelnde Flucht­weg­systeme bei beidseitig wirkender Zutritts­kon­trolle bewährt. Alles Lösungen, bei denen Personen in einem Brandfall binnen kürzester Zeit den betrof­fenen Bereich verlassen können. Dabei ist es unerheblich, ob eine Tür geschlossen oder verschlossen ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei mit einer Brand­mel­de­anlage verse­henem Gebäude bzw. bei gesprink­lerten Bereichen mit Aufschaltung auf die Feuerwehr, die entspre­chenden techni­schen Anschluss­be­din­gungen für Brand­mel­de­an­lagen heute einen gewalt­freien Zugang in das Gebäude und jeden Raum fordern. Dies gilt es bei der Auslegung der Schließ­anlage zu berück­sich­tigen.

Baurecht geht vor Eigen­in­teresse

Wie können alle diese Themen unter einen Hut gebracht werden? Eigentlich ganz einfach: Legen Sie ihr Sicher­heits­konzept und das Brand­schutz­konzept plane­risch überein­ander! Sie werden schnell feststellen, wo die kriti­schen Bereiche im Zusam­men­spiel zwischen Einbruch­schutz, Detektion, Flucht­weg­si­cherheit und Zutritts­kon­trolle liegen. Und hier muss im Einzelnen geklärt werden, ob eine Trennung von Funktio­na­li­täten, eine komplexe technische Ausstattung oder andere technische bzw. organi­sa­to­rische Kompen­sa­ti­ons­maß­nahmen die optimale Lösung ist. Dabei geht Baurecht immer vor Eigen­in­teresse.

Problem der techni­schen Nachrüstung

Ein Aspekt bezüglich der Nachrüstung von Sicher­heits­technik in bzw. an bestehenden Brand- und Rauch­schutz­türen: Große mecha­nische Verän­de­rungen an Brand- und Rauch­schutz­türen beein­träch­tigen deren Funktion, sodass das notwendige Schutz­niveau nicht erreicht wird. Damit verliert die Tür die bauauf­sicht­liche Zulassung. Änderungen sind möglich. Dabei gilt es zu beachten, ob die vorhan­denen Türen vor 1995, vor 2009 bzw. in den letzten Jahren verbaut wurden. Erstere muss man sich im Einzelfall anschauen, weil es am Anfang noch nicht die heute bekannten Zulas­sungen und Vorgaben zur Änderung gab. Beim Deutschen Institut für Bautechnik (www.dibt.de) gibt es zwei unter­schied­liche Dokumente (Türen vor 2009 und danach), die im Detail zwar unter­schiedlich sind, aber auch hier den Fokus auf die Rücksprache mit dem Hersteller legen. Neuere Zulas­sungen haben die möglichen Änderungen gleich dort mit aufge­führt. Also bevor Sie hier Türen tauschen, lohnt sich eine Prüfung und Rücksprache mit dem Hersteller. Wobei es anderer­seits auch hier baulich-technische Lösungen gibt, deren Zuläs­sigkeit in der Fachwelt nicht unumstritten ist. Die Entwickler gehen jedoch davon aus, dass der Betreiber auch hier am Ende in der primären Haftung bei Schadens­er­eig­nissen steht.

Sicher­stellung der Zwangs­läu­figkeit

Zur Sicher­stellung der Zwangs­läu­figkeit bei der Scharf­schaltung von Einbruch­mel­de­an­lagen werden Sperr­ele­mente verwendet. Diese sind in Flucht- und Rettungs­wegen aufgrund der oben beschrie­benen Anfor­de­rungen (schnell und sicher) nicht einsetzbar. Aber auch hier gibt es Wege, wie Brand­schutz und Sicherheit in Einklang gebracht werden können. Die Arbeits­stät­ten­ver­ordnung benennt im Anhang die Möglichkeit, dass die Anfor­de­rungen nur während der Arbeitszeit gelten. Dies kann bei Gleitzeit oder wechselnden Arbeits­zeiten schnell zu einem organi­sa­to­risch schwer beherrsch­baren Problem werden. Machbar ist aber auch die Anordnung von Freiga­be­tastern im Nahbe­reich der Tür oder der Einsatz von Flucht­tür­öffnern (Ruhestrom) außerhalb des Haupt­schloss­be­reiches. All das zählt zu den nach VdS 2311 möglichen Lösungen.

Ähnlich verhält es sich bei dem Einsatz von Verein­ze­lungs­an­lagen. Wenn ein Flucht- und Rettungsweg als Notwen­digkeit besteht, müssen entweder zusätz­liche Drehflü­gel­türen angeordnet werden oder Anlagen einge­setzt werden, die entweder aus Sicht der Betriebs­si­cher­heits­ver­ordnung oder anderer für diese Anlagen relevanten Vorschriften eine Eignung durch Prüfung (Nachweis) und Zerti­fikat für den Einsatz in Flucht- und Rettungs­wegen besitzen.

Notwendige Breite von Flucht- und Rettungs­wegen

Die notwendige Breite bei Flucht- und Rettungs­wegen ist ebenfalls aus der ASR 2.3. ersichtlich (siehe Tabelle). Es muss sicher­ge­stellt sein, dass diese an jeder Stelle immer in vollstän­diger Breite freige­halten werden. Das bedeutet z. B. bei Schleusen oder Verein­ze­lungs­an­lagen wie Speed­gates, dass auch dort diese Anfor­de­rungen einzu­halten sind. Zu beachten ist dabei auch die problemlose Entfluchtung der Personen mit Behin­derung, z. B. Rollstuhl­fahrer. Damit dies praktisch umsetzt werden kann muss der Brand­schutz­planer einbe­zogen werden. Gemeinsam legen die Projekt­be­tei­ligten die Anzahl der notwen­digen Fluchtwege und deren maximale Perso­nen­anzahl fest. Dann können geringere gegebene Breiten im Bestand durchaus bestehen bleiben.

ABC
Nr.Anzahl der Personen
(Einzugs­gebiet)
Lichte Mindest­breiten von Durch­gängen
und Türen im Verlauf von Haupt­flucht­wegen,
z.B. Türen von Notaus­gängen
Lichte Breite
1bis 50,80 m*)0,90 m
2bis 200,90 m1,00 m
3bis 500,90 m1,20 m
4bis 1001,00 m1,20 m
5bis 2001,05 m1,20 m
6bis 3001,65 m1,80 m
7bis 4002,25 m2,40 m
*) Hinweis: Bei Neubauten und wesent­lichen baulichen Erwei­te­rungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugs­ge­biete von bis zu 5 Personen nach Nummer 1 Spalte B eine lichte Mindest­breite von Durch­gängen und Türen im Verlauf von Haupt­flucht­wegen von 0,90 m einzu­halten, um auch in diesen Bereichen eine barrie­re­freie Zugäng­lichkeit zu ermög­lichen. Zudem lassen sich auf diesem Wege bauliche Maßnahmen im Sinne der ASR V3a.2 “Barrie­re­freie Gestaltung von Arbeits­stätten” und in der Folge Umbau­kosten vermeiden.

Tabelle 1: Mindest­breite der Fluchtwege nach ASR A2.3 (Auszug)

Bei Gebäuden mit beson­derer Art und Nutzung (Sonder­bauten), wie Versamm­lungs­stätten, Hochhäuser oder Garagen, gelten andere Werte. Hier beginnt die Mindest­breite bei 1,20 m und ist in 0,60 m Schritten je nach Perso­nen­anzahl zu vergrößern.

Illustration Zutrittskontrolle
Bildquelle: Mona Kamali-Novin/VZM GmbH

Fazit:

Die genannten Beispiele aus der Sicher­heits­planung, insbe­sondere der Zutritts­kon­trolle in Kombi­nation mit Brand­schutz­themen, vor allem der Flucht­weg­si­cherheit, zeigen die Komple­xität, die eine Kenntnis der Vorschriften und Regeln voraus­setzt. Baurechtlich steht immer der Perso­nen­schutz im Vorder­grund. Bei der Sicherheit steht primär oft der Sachwert­schutz vorn. Aber klar: Der Perso­nen­schutz steht dem Sachschutz immer vor. Es liegt vielmehr an der Planung, dieses gemeinsam zu lösen und eine für beide Seiten akzep­table Lösung zu entwi­ckeln. Dies erfordert neben dem Wissen über die vielen Fallstricke auch eine gute Portion Erfahrung.