Diebstahl und Vandalismus machen auch vor Kultureinrichtungen im Allgemeinen und vor Museen im Speziellen nicht halt. Technische und personelle Sicherheitsmaßnahmen haben daher hohe Bedeutung. Dabei gilt: Jede Technik ist nur so gut wie der Mensch, der sie bedient bzw. überwacht. Berücksichtigt werden muss weiterhin, dass Erscheinungsbild und Auftreten der externen Sicherheitsmitarbeiter wesentlich zur Wahrnehmung und Bewertung der Einrichtung durch die Besucher beitragen. Diese sehen die Aufsichten nicht als Mitarbeiter der Firma XY Security, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Daher muss die Auswahl des passenden Dienstleisters sehr sorgfältig erfolgen.
In Deutschland kämpfen ca. 5.700 Sicherheitsunternehmen um Aufträge. Viele davon behaupten, hohe Qualität bei niedrigen Preisen zu bieten. Allerdings zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass die Kombination dieser beiden Ziele nur äußerst schwer erreichbar ist, gerade in dieser Branche.
Grundsätzlich dürften sich die Stundenverrechnungssätze gar nicht so sehr unterscheiden, denn sie setzen sich zu 80 bis 90 Prozent aus Lohn- und Lohnnebenkosten zusammen. Da fast alle Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind, bilden sie eine gemeinsame und (fast) einheitliche Grundlage für die Preisbildung. Die Realität zeigt jedoch immer wieder Unterschiede von teilweise bis zu 30 Prozent. Folgt man nun der leider gängigen Vergabepraxis und wählt als alleiniges Zuschlagskriterium den Preis, ist man den Billiganbietern auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Qualität spielt keine Rolle, die Unternehmen haben keine Motivation und keine Chance, ihre Kompetenz in die Waagschale zu werfen, da diese bei der Entscheidung ohnehin keine Rolle spielt. Nicht zuletzt deshalb sieht man eine zunehmende Tendenz größerer Unternehmen, sich an solchen Ausschreibungen nicht mehr zu beteiligen. Die Konsequenz ist oftmals Unzufriedenheit mit der Dienstleistung, verbunden mit einer gewissen Ohnmacht, da man außer Abmahnungen und Kündigung kaum Sanktionsmöglichkeiten hat, um eine Änderung der Situation herbeizuführen. Und wenn doch, was bringt eine Trennung überhaupt, wenn die nächste Ausschreibung doch wieder nur nach dem Preis fragt?
Aber ist es wirklich so, muss man sich dem Schicksal ergeben und mit den Billiganbietern leben? Um es vorwegzunehmen: Nein, muss man nicht! Das Vergaberecht lässt dem Auftraggeber Spielraum, denn es sagt, dass dem wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag zu erteilen ist (§ 127 GWB). Es können (und sollten) also durchaus auch andere Kriterien als nur der Preis in die Entscheidung einfließen. Bei der Ausschreibung von Technik ist dies etwas leichter, da man deren Leistung meist doch irgendwie anhand mehr oder weniger objektiver Parameter vergleichen kann. Aber auch die Qualität personeller Dienstleistungen kann man mess- und bewertbar machen.
Hierzu muss die Vergabestelle in Zusammenarbeit mit der Fachabteilung einen Katalog mit Kriterien, die sie für ihre Einrichtung als wichtig erachten, erstellen. Hierzu können z. B. die Abfrage von Konzepten zur Leistungserbringung gehören, darunter ein nachhaltiges Personalkonzept, Maßnahmen im Bereich Qualitätsmanagement, Konzepte zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und vieles mehr. Der Bieter erhält dadurch die Möglichkeit, seine Erfahrung und Kompetenz darzustellen. Die Antworten auf die Fragen werden dabei unterschiedlich gewichtet und mit Punkten versehen. Die Bewertungskriterien und deren Gewichtung müssen mit den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht werden. Je nach Bewertungsmethode (es bieten sich die erweiterte oder auch die gewichtete Richtwertmethode an) ergibt sich am Ende eine Gesamtpunktzahl, die über den Zuschlag entscheidet.
Auftraggeber erwarten zurecht, dass die Dienstleistung wie angeboten (und damit versprochen) erbracht wird. Doch wie können sie dazu beitragen, dass dem tatsächlich so ist? Bereits in der Ausschreibung sollte die DIN 77200–1:2022–10 als Grundlage für die Leistungserbringung definiert werden. Manch einer kennt noch die Vorgängerversion (DIN 77200:2008–05), allerdings ist die Neufassung grundlegend überarbeitet und verbessert worden. Sie verlangt nun z. B. die Durchführung regelmäßiger Weiterbildungen aller Mitarbeiter (40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Jahr für Vollzeitmitarbeiter).
Je nach Museum könnte sogar der Teil 2 der Norm, der im Juli 2020 erschienen ist, zur Anwendung gebracht werden (siehe hierzu auch Sicherheits-Berater 16/2020, S. 312 f.). Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Implementierung eines eigenen Vertragscontrollings. Auftraggeber müssen die Möglichkeit haben, ihrem Dienstleister auf die Finger zu sehen (bzw. sehen zu lassen). Hierzu gehören neben Audits, die die Durchführung der tatsächlichen Dienstleistung bewerten, auch Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden, z. B. hinsichtlich Aus- und Weiterbildung, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (das Arbeitszeitgesetz ist leider häufig noch ein unbekanntes Wesen im Sicherheitsgewerbe), aber auch der korrekten Entlohnung der eingesetzten Mitarbeiter.
Zu guter Letzt empfehlen wir, ein sogenanntes “Service Level Agreement” (SLA) zu vereinbaren, das sich auf wenige wichtige Bereiche fokussiert (z. B. Einhaltung zeitlicher Vorgaben, der korrekten Dienstausübung usw.). Wir empfehlen, dass bei Verstößen gegen das SLA keine finanziellen Pönalen zum Tragen kommen. Als sinnvoller erachten wir Maßnahmen, die das Problem, das dem Verstoß zugrunde liegt, angreifen. Sollte ein Mitarbeiter z. B. gegen die Dienstanweisung verstoßen, muss der Auftragnehmer nicht die Summe X bezahlen, sondern seinen Mitarbeiter weiterbilden und vor dem nächsten Einsatz seinen Kenntnisstand bzgl. der Dienstanweisung prüfen. So stellt man sicher, dass die Pönale nicht vorab im Angebot “eingepreist” wird und löst gleichzeitig das Problem, dass der Mitarbeiter seinen Dienst nicht korrekt ausführt.
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